Statuten der
Swiss Natural Bodybuilding and Fitness Federation
I. Name und Sitz
- Die SNBF (Swiss Natural Bodybuilding und Fitness Federation) bildet einen Verband nach Art. 60 ff ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Sie hat den Sitz am Geschäftssitz des Sekretariats.
II Zweck
- Die SNBF ist Mitglied der Word Natural Bodybuilding Federation (WNBF) und fördert den Bodybuildingport ohne Doping und ohne Drogen- und Medikamentenmissbrauch.
- Zu diesem Zweck veranstaltet die SNBF Meisterschaften, Aufklärungskampagnen, sowie Seminare und Workshops. Sie führt ausserdem Dopingkontrollen während den SNBF Meisterschaften und unter dem Jahr durch.
- Die SNBF hat ausschliessliche sportliche Zielsetzungen und ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.
III. Mitgliedschaft
- Die SNBF besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehren-, Gast- und Studio-Mitgliedern.
- Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die den Zweck der SNBF fördern und unterstützen wollen.
- Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft, oder in der Schweiz wohnhafte Personen können eine Aktiv- oder Passivmitgliedschaft beantragen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der SNBF besonders bemüht und verdient gemacht haben.
- Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche keine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen oder nicht Mitglied einer anderen WNBF-Attiliate sind, können eine Gastmitgliedschaft beantragen. Diese hat eine beschränkte Laufzeit von 1 Jahr.
- Fitness-Studios, welche den naturalen Bodybuildingsport fördern und unterstützen wollen, können eine Studio-Mitgliedschaft beantragen.
- Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden. Die Aufnahme kann vom Vorstand abgelehnt werden, wenn der Antragsteller dem Ansehen oder dem Zweck der SNBF schaden könnte. Gegen den Entscheid des Vorstandes gibt es keine Rekurs Möglichkeiten.
- Der Austritt aus der SNBF muss durch eine schriftliche Austrittserklärung, unter Einhaltung einer dreimonatigen Austrittsfrist, jeweils auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Gastmitgliedschaften brauchen nicht gekündigt zu werden.
- Wenn ein Mitglied dem Zweck der SNBF entgegenwirkt oder dem Ansehen der SNBF schadet, kann es vom Vorstand abgemahnt, bzw. im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstössen aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist das entsprechende Mitglied anzuhören. Der Beschluss des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
- SNBF Mitglieder beachten folgende Verhaltensregeln in sozialen Netzwerken und Medien: Es ist nicht gestattet, fremden- oder rassenfeindliche Äusserungen von sich zu geben. Weiter sind sexistische, extremistische, anstössige, verleumdende, bedrohliche oder verbal herabsetzende Äusserungen zu unterlassen. Akt- bzw. Nacktaufnahmen, Gewaltszenen oder die Darstellung von Opfern sind untersagt.
- SNBF Aktivmitglieder sind berechtigt, an naturalen Meisterschaften, die von der SNBF oder anderen Verbänden unter dem Patronat der WNBF durchgeführt werden, teilzunehmen. SNBF Gastmitglieder sind an den Meisterschaften der SNBF startberechtigt. Voraussetzung für eine Wettkampfteilnahme ist eine entsprechende Qualifikation nach den definierten Regeln der SNBF.
- Auch ein Start bei anderen naturalen Verbänden mit vergleichbaren Dopingkontrollen ist möglich. Nicht empfohlen wird ein Start bei anderen Bodybuilding Verbänden.
- SNBF Aktivmitglieder und SNBF Gastmitglieder sind jederzeit Natural! Um dies sicherzustellen, führt die SNBF bei jeder Meisterschaft Dopingkontrollen durch. Die SNBF hat ausserdem jederzeit die Möglichkeit, ausserordentliche Dopingkontrollen unter dem Jahr durchzuführen. Die Auswahl der Mitglieder, die getestet werden, erfolgt nach dem Zufallsprinzip oder auf Verdacht hin. Ein positiver oder ein verweigerter Dopingtest wird nach den Vorgaben der Dopingkommission sanktioniert. Bei einem positiven Dopingtest übernimmt das SNBF Aktiv- oder Gastmitglied alle Kosten, die im Rahmen der Dopingkontrollen angefallen sind.
- Aktiv-, Passiv-, Gast- und Studio-Mitglieder bezahlen einen jährlichen, durch die Generalversammlung festgelegten, Mitgliederbeitrag. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder der SNBF sind von der Beitragspflicht befreit.
- Nichtbezahlen der Mitglieder-Beiträge führt nach erfolgter Mahnung zum Ausschluss aus der SNBF. Eine erneute Mitgliedschaft ist frühestens nach einer Sperrfrist von zwei Jahren möglich und nur, wenn alle seit dem Ausschluss aufgelaufenen Beiträge nachbezahlt werden.
- Organisation
- Die Organe
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revision
- Die Generalversammlung
2.1. Zusammensetzung
Die Generalversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen. Abwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von einem anwesenden Mitglied vertreten lassen.
2.2. Zeitpunkt der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
2.3. Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung
Die Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt:
- durch den Vorstand
- auf Verlangen der Revisoren
2.3.1 Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung.
Diese hat mindestens 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen (Datum des Poststempels) und die Traktanden, den Ort und die Zeit bekanntzugeben.
2.3.2 Pflichten der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie verabschiedet Änderungen der Vereinsstatuten
- Sie nimmt Kenntnis vom Jahresbericht, von der Jahresrechnung und dem Revisionsbericht und beschliesst über deren Genehmigung.
- Sie legt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.
- Sie beschliesst die Déchargeerteilung
- Sie wählt oder bestätigt die Mitglieder der Vereinsorgane und den SNBFPräsidenten für eine 1-jährige Amtsdauer
- Sie behandelt sämtliche weiteren, ihrer durch die SNBF-Statuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.
2.4. Stimmrecht und Mehrheit
2.4.1. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Änderungen der Statuten, Auflösung der SNBF oder Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen erfordern ein qualifiziertes Mehr von ¾ der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
2.4.2. Die Beschlüsse erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Eine geheime Abstimmung wird nur durchgeführt, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
2.5. Protokoll
Über die Generalversammlung wird ein chronologisches Protokoll geführt, welches vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.
III. Der Vorstand
3.1. Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten
- dem Vize Präsidenten
- dem OK-Präsidenten
- dem Leiter Finanzen und Sekretariat
- dem Leiter der Doping-Kommission
- dem Jurypräsidenten
- dem Leiter Kommunikation
- dem Leiter Social Media
- dem Leiter Marketing und Sponsoring
- den Ressortleitern Bodybuilding, Mens‘ Physique, Bikini, und Frauen Leistungsklassen
- dem Leiter Auslandkontakte und Workshops
- einem oder mehreren Beisitzern
Wobei ein Vorstandsmitglied mehrere Funktionen ausüben kann oder mehrere Vorstandsmitglieder eine Funktion teilen können. Neue Vorstandsmitglieder absolvieren ein Probejahr, bevor sie an der GV offiziell ins Amt gewählt werden können.
3.2. Einberufung der Vorstandssitzung
3.2.1. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident, ein Vorstandsmitglied oder ein Revisor einen entsprechenden Antrag stellt.
3.2.2. Die Einladung erfolgt per E-Mail mindestens 10 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt, sowie der zu erledigenden Traktanden.
3.3. Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung ist ein Anwesenheitsquorum von mindestens 50% aller Vorstandsmitglieder erforderlich, wobei die Vertretung von Vorstandsmitgliedern ausgeschlossen ist. Die Beschlussfassung erfordert einfaches Stimmenmehr, bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordern demgegenüber Einstimmigkeit.
3.4. Aufgaben
Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:
- Leitung des Vereins
- Vertretung der Vereinsinteressen nach aussen
- Vorbereitung und Leitung der Generalversammlung
- Verwaltung des SNBF-Vermögen
- Vollzug des SNBF-Beschlüsse
- Erlass von Reglementen, Richtlinien und Vergütungslisten
- Erstellung der Dopingliste und Überwachung deren Einhaltung (Dopingtests)
- Einsetzung von Arbeitsgruppen, Ernennung und Abberufung der Arbeitsgruppenmitglieder
- Die Organisation und die Durchführung von Meisterschaften
3.5. Protokoll
Über die Vorstandssitzung wird ein Beschluss-Protokoll geführt. Das Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern per Mail zugestellt.
- Revisoren
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die Betriebsrechnung zu prüfen und der Generalversammlung jährlich schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
V. Finanzen
- Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- den Erträgen aus SNBF-Vermögen
- Spenden, Schenkungen und Legaten
- Beiträgen und Subventionen öffentlicher Institutionen
- Erlösen aus Meisterschaften und Veranstaltungen
- Einsatz der finanziellen Mittel
Die Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die Kraft der Generalversammlung oder vorausgehendem Beschluss des Vorstandes zu tätigen sind, und dem Vereinszweck dienen, sowie Kosten der üblichen Vereinsverwaltung. Vorstandsmitglieder und Helfer werden für Ihre Tätigkeit gemäss der Vergütungsliste der SNBF entschädigt. Für die Verbindlichkeit der SNBF haftet ausschliesslich das SNBF-Vermögen. Die persönliche Haftung des Vorstandes oder der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Rechnungswesen
Das Rechnungswesen erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst jeweils mit dem 31. März jedes Jahres ab.
VI. Schlussbestimmungen
- Vereinsjahr
Das Vereins und Rechnungsjahr ist von 1. April – 31. März definiert.
- Inkrafttreten der Statuten
Vorliegende, revidierte Statuten sind mit der Generalversammlung vom April 2024 in Kraft getreten.
- Auflösung der SNBF
3.1. Die Auflösung der SNBF erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung durch Beschluss der Mitglieder bedarf einer ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
3.2. Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Ein allfälliges Reinvermögen ist gemäss dem Gedankengut von Abs. II Pkt. 1 oder für wohltätige Zwecke einzusetzen.
Laupen ZH, April 2024